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Umrüstung, die nachweislich bereits vor 20 Jahren, bezogen auf den Zeitpunkt der Oldtimerbegutachtung, vorschriftsgemäss
durchgeführt worden sind.
Umbereifung von Diagonal- auf Radial- Reifen sind grundsätzlich möglich. Unter- schiedliche Reifengrössen Vorne/hinten nur, wenn ab Werk bereits vorgesehen 
(keine Hot-Rot-Fahrzeuge). Alle im Räderkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp aufgeführten Umrüstungen sind möglich, auch wenn sie nicht bereits vor 20 Jahren eingetragen waren.

Auspuffanalge:
Nur originale Auspuffanlagen oder originalgetrue Nachbauten (Edelstahl) können positiv begutachtet werden.

Umbauten generell nur auf zeitge- nössisches Zubehör. Die Vorschrifts- mässigkeit gem. StVZO muss gewahrt bleiben.

Die Nachrüstung mit Katalysator ist grundsätzlich möglich
6.) Austattung, Elektrik, Beleuchtung, Zubehör.

Austattung:

Es sind weitgehende originalität verlangt.
Ein Armaturenbrett, das aus einem anderen Fahtzeugtyp entstammt, ist nicht zulässig. Stammen die Armaturen jedoch vom gleichen, aber jüngeren Fahrzeutyp, können sie akzepiert werden.

Der Ersatz des originalen Sitzbezug-
material durch Zebrafell o.ä. ist nicht positiv zu begutachten, während Schonb- ezüge aus Fell keine Veränderung darstellen und demnach zulässig sind.
Eine Umrüstung der Innenausstattung auf Kunstleder/Leder oder andere Stoffe ist möglich. Diese Aussage gilt auch für Einbau von Sitzen aus späteren Modell- endes gleichen Herstellers, die optisch nicht zu sehr differieren. Der komplette Umbau anderer Sitze aus anderen Modellen ist jedoch nicht zu  akzeptieren.
Eine  zeitgenössische Umrüstung ist jederzeit möglich (mit Nachweis)
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